Unternehmen sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Funktionen ausüben, Risiken und Gewinnchancen übernehmen und welche Ressourcen sie dafür einsetzen (unternehmerische Dispositionsfreiheit). Hierzu gehören regelmäßig auch Fragen der Rechtsform, der Aufgliederung eines Unternehmens sowie der Standortwahl. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Konzernbereich gelten insoweit keine Besonderheiten. Die Finanzbehörde hat diese Entscheidungen bei der Prüfung, ob bzw. inwieweit bei Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG) der Fremdvergleichsgrundsatz i. S. des § 1 AStG beachtet wurde, anzuerkennen, da sie im Regelfall wirtschaftliche Gründe haben. Als außergewöhnlicher Geschäftsvorfall sind die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der Gründung bzw. des Erwerbs ausländischer Tochtergesellschaften sowie der getroffenen Vereinbarungen aber zeitnah dokumentationspflichtig (§ 90 Abs. 3 Satz 3 AO i. V. m. § 3 GAufzV). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Anpassungen aufgrund der Umsetzung von AP 13 des sog. BEPS-Aktionsplanes durch das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“, vgl. § 90 Abs. 3 AO n. F.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-28 |
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