DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-28 |
Unternehmen sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Funktionen ausüben, Risiken und Gewinnchancen übernehmen und welche Ressourcen sie dafür einsetzen (unternehmerische Dispositionsfreiheit). Hierzu gehören regelmäßig auch Fragen der Rechtsform, der Aufgliederung eines Unternehmens sowie der Standortwahl. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Konzernbereich gelten insoweit keine Besonderheiten. Die Finanzbehörde hat diese Entscheidungen bei der Prüfung, ob bzw. inwieweit bei Geschäftsbeziehungen zwischen nahe stehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG) der Fremdvergleichsgrundsatz i. S. des § 1 AStG beachtet wurde, anzuerkennen, da sie im Regelfall wirtschaftliche Gründe haben.
Hinsichtlich der zeitlichen Erfassung und Zuordnung von Sonderbetriebsausgaben ist wie bei den Sonderbetriebseinnahmen dieselbe Gewinnermittlungsart anzuwenden wie bei der Personengesellschaft. Wird bei der Personengesellschaft der Gewinn durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) ermittelt, kommt es hinsichtlich der zeitlichen Erfassung der Sonderbetriebsausgaben als Aufwendungen auf den Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeiten, nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an.
In Deutschland ist die Zahlung mit Bargeld nach wie vor beliebt. Sie unterliegt anders als in anderen Ländern auch keinen gesetzlichen Einschränkungen. Die Barzahlung verführt in besonderem Maße zur Steuerhinterziehung. Für die Finanzbehörden ist es deshalb nicht leicht, ihrem in § 85 AO verankerten Auftrag, die Steuern gleichmäßig festzusetzen, nachzukommen. In der Betriebsprüfung sind die baren Betriebseinnahmen seit einigen Jahren stärker im Fokus. Das gilt besonders für die unvollständige Besteuerung der Betriebseinnahmen durch den sogenannten Registrierkassenbetrug. Die Ergebnisse zeigen, dass die Verwaltung hier schon früher intensiver hätte tätig werden können und müssen.
BFH-Beschluss vom 30. Mai 2017 – II R 62/14
(Vorinstanz: FG Nürnberg vom 16. Oktober 2014 – 4 K 1059/13 (EFG 2015, 424))
BFH-Urteil vom 30. März 2017 – IV R 13/14
(Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 16. Januar 2014 – 10 K 326/13)
+++ AWV – Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V.: Aufbewahrungspflichten und -fristen nach Handels- und Steuerrecht. Aufbewahrungsformen, -formate und -orte – Dokumente, Dateien und Daten – Dokumentation – GoBD +++ Dr. Christian Schwarz: Treaty overriding und § 50d EStG. Kritische Analyse sowie steuerliche Beurteilung der zentralen nationalen Derogationsvorschrift +++ Univ.-Prof. Dr. Volker Breithecker und Prof. Dr. Ralf Klapdor: Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre. mit Fallbeispielen, Übungsaufgaben und Lösungen +++
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