Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-03 |
Die Heranziehung der Richtsatzsammlung (RSS) im Rahmen einer Schätzung ist methodisch ein externer Betriebsvergleich (auch äußerer Betriebsvergleich). Dieser Ansatz geht von einer Branchenüblichkeit und generellen Vergleichbarkeit sämtlicher Betriebe aus. Die These ist, dass alle Betriebe einer Branche dieselben Ergebnisse haben müssen und daher eine Vergleichbarkeit der Betriebsergebnisse möglich sei und Abweichungen angeblich auffällig wären. Schon dieser gedankliche Ansatz ist nicht frei von Denkfehlern. Denn natürlich sind die Betriebe unterschiedlich wie die Menschen und durch die Lage, durch die Ausrichtung, durch die unterschiedlichen Getränke- und Speiseangebote, durch das Personal, aber auch durch die Leitung kann ein Betrieb besser oder schlechter laufen.
Dreh- und Angelpunkt der handels- und steuerrechtlichen Behandlung des Mehrwegleerguts und der Pfandgelder in der Getränkeindustrie sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). In der vergangenen Zeit hatte sich eine intensive Diskussion über die Einordnung des Mehrwegleerguts entwickelt. Der nachfolgende Beitrag gibt eine Übersicht über die aktuelle Entwicklung, nunmehr hervorgerufen durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung, zur bilanzsteuerlichen Behandlung erhaltener und gezahlter Pfandgelder für Mehrwegleergut einschließlich der Praxisprobleme bei Anwendung der Rechtsgrundsätze. Der Verfasser hatte sich seinerzeit aktiv an der Diskussion der Probleme, die zu beurteilen waren, beteiligt und die verschiedenen Argumente kritisch beleuchtet und Lösungsüberlegungen ausführlich dargestellt.
Die Welt befindet sich im Wandel. Damit einher geht auch die Reform der Altersvorsorge in Deutschland. Nicht mehr nur aus Gründen der demografischen Entwicklung, sondern auch aus Gründen der jeweils unterschiedlichen Erwerbsbiographien ist es notwendig geworden, das System der Altersvorsorge in Deutschland neu zu regeln. Davon betroffen ist sowohl die gesetzliche Rentenversicherung als auch das System der privaten Altersvorsorge. Bereits im Koalitionsvertrag 2021 wurde festgehalten, dass der Sozialstaat auf die neue Wirklichkeit des Lebens ausgerichtet werden soll. Dies betrifft insbesondere das Problem der fehlenden Kapitalisierung des Sozialstaates. Hier haben die Parteien festgelegt, dass dieser bürgerfreundlicher, transparenter und unbürokratischer werden soll.
Ein Problemaufriss anlässlich der EuGH-Entscheidungen vom 01.12.2022 – C-141/20 und C-269/20 –, der Nachfolgeentscheidung des BFH vom 18.01.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18) sowie dem erneuten Vorlageersuchen des BFH vom 26.01.2023 – V R 20/22 (V R 40/19). Der erste Teil ist erschienen in StBp 2023, 341.
BFH, Urteil vom 16.03.2023 – VR17/21
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2021 – 7 K 7103/1
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