DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-12-06 |
Der nachfolgende Aufsatz beschreibt die Situation der Betriebsprüfung bei Prüffeldern mit großem Datenumfang und kleiner Fehlererwartung und zeigt auf, dass diese Prüffelder mithilfe eines in der Wirtschaftsprüfung verbreiteten Stichprobenverfahrens, dem Monetary Unit Sampling (MUS), effizient und zielorientiert aufgegriffen werden können. Zudem wird der verfahrensrechtliche Kontext beleuchtet, in den Prüfungsfeststellungen, die auf Grundlage des Monetary Unit Sampling gewonnen wurden, einzuordnen sind.
Die Finanzverwaltung hat eine gewisse Menge zur Verfügung stehender Ressourcen. Mittels deren zielgerichteter Nutzung ist sie bestrebt ihren Gesetzesauftrag bestmöglich erfüllen, nämlich das Steueraufkommen zu sichern und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten. Die Ressourcennutzung ist eine herausragende Herausforderung im Bereich des Risikomanagements, denn nur unter optimalem Ressourceneinsatz können auch die Zieleffekte optimiert werden.
Die deutsche Finanzverwaltung genießt international einen ausgezeichneten Ruf. Zahlreiche Länder haben deshalb die Dienste Deutschlands bei der Umsetzung von Steuerreformen oder der Reorganisation erfolgreich in Anspruch genommen. Mit Erstaunen wurde aber stets registriert, dass Deutschland über kein spezielles Risiko-Management-System (RMS) verfügt.
Die Berufsträger der steuerberatenden Berufe könnten zivilrechtlichen Ärger vermeiden, wenn sie die Bedeutung von INSIKA für sich und ihr Honoraraufkommen erkannt hätten. Dadurch haben sie realistische Gebührenansprüche, die den tatsächlichen Umsätzen etc. entsprechen. Die Abweichungen sind in Hamburg bei den Taxis mit 50–70 % durch INSIKA transparent geworden. Um dies zu erreichen, müssten sie auf den Gesetzgeber einwirken. Das kann und muss nachgeholt werden, um die überdeutlichen Fehlentwicklungen durch die freiwillige Teilnahme an INSIKA zu Gunsten der ehrlichen Friseure und ihrer steuerlichen Berater zu stoppen.
Die Nutzung und Vermietung von Gebäuden ist in den letzten Jahren aufgrund des geringer werdenden Angebots wieder mehr in den Vordergrund getreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vermieter im Hinblick auf die zu erzielende Rendite gehalten sind, die aus ihrer Sicht günstigste Vermietungssituation zu nutzen. Der nachstehende Beitrag enthält einige Hinweise, wie mit bestimmten Vermietungssachverhalten umgegangen werden kann.
AO § 2 Abs. 1, § 12; GewStG § 2 Abs. 1, § 7 Satz 1, § 9 Nr. 3 KStG § 8 Abs. 1; DBA-Türkei 1985 Art. 5
AO § 193 Abs. 1, § 393 Abs. 1, § 397 Abs. 3; FGO § 68 Satz 1, § 102 Satz 2
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