DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-18 |
Der (notwendige) Abstraktionsgrad der GoBD stellt den Anwender vor die Herausforderung, welche inhaltlichen Anforderungen an eine Verfahrensdokumentation anzulegen sind. Mehrere auf Zahnärzte und Ärzte spezialisierte Berater haben sich zum „Facharbeitskreis Verfahrensdokumentation Ärzte und Zahnärzte“ zusammengeschlossen, um den Standard einer Verfahrensdokumentation für diese Mandantengruppe zu entwickeln.
Mit einem in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beitrag wurde zuletzt ein Thema wieder verstärkt in den Mittelpunkt der steuerlichen Diskussion gebracht, dem sich in der Vergangenheit nur wenige Spezialisten angenommen hatten. Anlass für diesen Beitrag war, dass sich die Beratungsbranche in den letzten Jahren diesem Thema intensiv gewidmet hatte. Das sog. „Organschaftsmodell“ (auch als „Mittelstandsmodell“ bekannt) wurde vielfach auf Veranstaltungen und in Publikationen intensiv „beworben“ und vorgestellt.
Die Verpachtung eines ganzen Gewerbebetriebs führt zur Einstellung der werbenden betrieblichen Tätigkeit des bisherigen Betriebsinhabers. Das bedeutet aber nicht, dass hierin bereits notwendigerweise eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG zu sehen ist, sodass die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven versteuert werden müssten.
Die OECD, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, mit ihrem Zentralsitz seit 1949 im Schloss La Muette in Paris und ihren breitgefächerten Analysen der Steuer- und Abgabenbelastungen im internationalen Vergleich stellt ihren Mitgliedstaaten mittels regelmäßiger Veröffentlichungen, häufiger aktualisierten Dokumentationen und ihren Studienergebnissen, u. a. zu „Revenue Statistics“, wertvolle Informationen im gesamtwirtschaftlichen Kontext zur Sicherung von makroökologischen Stabilitäten sowie zu deren nationalen Steuergesetzgebungen zur Verfügung.
Die Finanzbehörde hat gem. § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung das Recht auf Zugriff auf die gespeicherten Daten des Prüfungszeitraums, wenn die in § 147 Abs. 1 AO genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind. Strittig ist jedoch die Frage, ob für die Aufforderung der Finanzbehörde zur Überlassung eines Datenträgers zu Beginn einer Außenprüfung der Hinweis auf § 147 Abs. 6 AO und die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU) zur Bestimmtheit hinsichtlich Verwertung und Speicherung der überlassenen Daten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie der Verhältnismäßigkeit eines entsprechenden Verwaltungsaktes ausreicht oder ob es einer Begründung gem. § 121 AO hierfür bedarf.
BFH-Urteil vom 6. Juni 2019 – IV R 7/16
Vorinstanz: FG Münster vom 24. November 2015–12 K 3933/12 F
Urteil vom 13. Februar 2019 – XI R 42/17
Vorinstanz: Thüringer FG vom 1. Dezember 2016–1 K 533/15
(EFG 2018, 28)
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