DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-04 |
Die kumulativen Voraussetzungen des § 158 AO für die Beweiskraft der Buchführung bzw. Aufzeichnungen bilden die Grundlage für das Besteuerungsverfahren, weil sie darüber entscheiden, ob Besteuerungsgrundlagen der Besteuerung zu Grunde zu legen sind, oder die Amtspflicht der Schätzung eintritt. Um durch das Verifikationsprinzip die Verfassungsmäßigkeit des Massenverfahrens „Besteuerung“ zu gewährleisten, müssen danach die Buchführung bzw. Aufzeichnungen formell ordnungsgemäß und somit in angemessener Zeit nachprüfbar sein und dürfen darüber hinaus keinen Anlass bieten, „ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.“
„Industrie 4.0“ beschreibt die moderne Technologie und Produktion im Zeitalter der digitalen Revolution. Mit dem Begriff wird nicht nur die industrielle Fortentwicklung von Technologien bezeichnet und beschrieben, sondern vielmehr auch die geänderte Produktions- und Arbeitswelt. Ohne Digitalisierung kommt kein Wirtschaftsbereich mehr aus. Durch die „Industrie 4.0“ wird die IT-Branche in Zukunft noch stärker mit der Fertigungsindustrie verzahnt. Die Unternehmen werden zu digitalen Unternehmen. Dadurch entstehen neue Anforderungen an Maschinen und Anlagekonzepte.
Im Rahmen der Prüfung kleinerer und mittlerer Betriebe kommt es regelmäßig dazu, dass die vorgefundene Buchführung bzw. die vorgelegten Aufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß angesehen werden und der Prüfer die erklärten Umsätze bzw. Gewinne – gestützt auf § 162 AO – um einen sog. „Sicherheitszuschlag“ erhöht. Die aktuelle Rechtsprechung sowie ihre Interpretation in der Literatur geben Anlass zu der Untersuchung, inwieweit sich hier die Rechtslage geändert hat und welche Auswirkungen sich ggf. für die Betriebsprüfung ergeben.
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen der jüngsten BFH-Rechtsprechung auf die Realteilung von Personengesellschaften. Nach Auffassung des BFH gelten die Grundsätze der Realteilung sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens unter den Realteilern („echte Realteilung“) als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft („unechte Realteilung“).
BFH-Urteil vom 14. März 2018 – V R 36/16
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