DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-05 |
Die Frage der Vergütung einer Nutzung von Namen und Marken innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe i. S. des § 90 Abs. 3 Satz 4 AO ist seit Jahren Prüfungsschwerpunkt in- und ausländischer Betriebsprüfungen. Die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen) ist bei der Nutzung von Namens- und Markenrechten ungeachtet der jüngst ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung unverändert schwierig.
Der Umfang der Schattenwirtschaft in Deutschland wird auf 336 Milliarden EUR im Jahr 2016 geschätzt. Nach den Feststellungen und Beobachtungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) liegen die Schwerpunkte der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe, dem Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, dem Personenbeförderungsgewerbe, dem Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, dem Schaustellergewerbe, dem Gebäudereinigungsgewerbe und in der Fleischwirtschaft. Betroffen sind weiterhin Unternehmen der Forstwirtschaft und solche, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.
Der folgende Beitrag, der an die Rechtsprechungsübersicht der Vorjahre anschließt, gibt einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zum Steuerstrafrecht. Der Berichtszeitraum umfasst im Wesentlichen die Jahre 2015/2016. Hinsichtlich der vor dem Berichtszeitraum ergangenen Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts zum Steuerstrafrecht wird auf die Vorjahresberichte verwiesen.
Gerade im Zuge von Betriebsprüfungen bei Spendenempfängern ergibt sich in der Praxis die Frage, wer dafür einzustehen hat, wenn erteilte Spendenbescheinigung unrichtig sind bzw. Zuwendungen nicht zu dem gemeinnützigen Zweck Verwendung fanden bzw. eine Gemeinnützigkeit beim Spendenempfänger abzuerkennen ist. Der folgende Beitrag möchte einige Eckpunkte der in diesem Zusammenhang sich ergebenden Haftungsproblematik beleuchten.
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. d
BFH-Beschluss vom 28. September 2017 – V R 6/15
EUGrdRCh Art. 20; MwStSystRL Art. 73, 90 Abs. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 1 S. 1; AMRabG § 1; SGB V §§ 130a.
EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-462/16, Boehringer Ingelheim Pharma, EU:C:2017:1006 Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 22. Juni 2016 – V R 42/15
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