DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
Die in unserer digitalisierten und globalisierten Welt stark angestiegenen Anforderungen an die Prüfung von Wirtschaftsdaten hat sogar der BFH in einem aktuellen Urteil thematisiert. Aufgrund von Manipulationen, welche die herkömmlichen Revisionsansätze systematisch unterwandern, rasant zunehmender betrieblicher Datenmengen – im Wandel zum e-Management – und immer raffinierterer Gewinnverlagerungsstrategien werden neue, wirksamere Methoden zur Besteuerungskontrolle gefordert – auch in der Literatur. Dementsprechend ist das Thema „Big Data“, unter welchem diese neuen Herausforderungen kommuniziert werden, sehr präsent.
Die Haftung nach § 72 AO knüpft an die Verpflichtung des § 154 Abs. 3 AO an, welche wiederum im Zusammenhang mit § 154 Abs. 1 AO zu sehen ist. Damit soll im Zuge einer Ausfallhaftung sichergestellt werden, dass Banken gegenüber dem Steuerfiskus für den Schaden einstehen, der entsteht, wenn unter Verstoß gegen den Grundsatz der formalen Kontenwahrheit unter falschen Namen Konten errichtet oder Wertsachen in Verwahrung gegeben respektive verpfändet werden (§ 154 Abs. 1 AO) und die sich hieraus ergebende Kontensperre nach § 154 Abs. 3 AO nicht beachtet wurde.
Durch die andauernde Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank ist der Zustrom von Kapital in den Immobiliensektor ungebremst und ein signifikanter Anstieg der Nachfrage zu beobachten. Dies führt dazu, dass die Renditen bei Immobilieninvestitionen stark gesunken sind und insbesondere im sog. Core-Bereich nicht mehr ausreichen, um den Rechnungszins der institutionellen Investoren (wie insbes. Versicherungen, Versorgungswerke) zu erwirtschaften. Diese sind daher gezwungen, entweder früher in die Wertschöpfungskette zu investieren oder das Dienstleistungsangebot rund um die Immobilie auszuweiten. Traditionell greifen diese Investoren bei der Umsetzung ihrer Immobilienstrategie auf externe Asset Manager zurück und realisieren Immobilieninvestitionen über spezialisierte Investmentvermögen.
In der Bauwirtschaft und in der Anlagen errichtenden Industrie sind Abschlagszahlungen auf anzuschaffende oder herzustellende Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter nicht mehr wegzudenken. Der Umfang der Abrechnungen mittels Abschlagszahlungen/Vorauszahlungen ist umso größer, je längerfristiger die Baumaßnahme ist. Derartige Vorgänge und die darauf beruhenden Zahlungsmodalitäten werden im Handelsrecht als Anzahlungen bezeichnet. Auch im Steuerrecht wurden im Hinblick auf den Finanzierungscharakter der Anzahlungen besondere Regelungen getroffen.
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1, § 101 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 135 Abs. 2.; AO § 37, § 43, § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4; UStG § 15, § 16, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 9 Satz 1, Satz 3, Satz 4; UStDV § 59, § 61 Abs. 1; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3 Buchst. a, Art. 7 Abs. 4
BFH-Urteil vom 24. September 2015 – V R 9/14
UStG § 13 Abs. 1, § 20; MwStSystRL Art. 63, Art. 66 Buchst. b
BFH-Urteil vom 18. August 2015 – V R 47/14
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. g und h, Art. 33; GrEStG § 1 Abs. 2
BFH-Urteil vom 10. September 2015 – V R 41/14
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