1. Die Rechtsprechung, wonach der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf von Wirtschaftsgütern zu einer einheitlichen, die private Vermögensverwaltung überschreitenden Tätigkeit verklammert sein können, ist nicht auf bewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt, sondern gilt gleichermaßen für unbewegliche Wirtschaftsgüter.
2. Eine Verklammerung kann auch dann zu bejahen sein, wenn die (beweglichen oder unbeweglichen) Wirtschaftsgüter veräußert werden, nachdem die in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Haltefristen abgelaufen sind.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH, Urteil vom 28.9.2017 – IV R 50/15
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6.10.2015 – 16 K 10021/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-05 |
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