DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-05 |
Unter Dienstleistungen versteht man die Übernahme von Auftragserledigungen verschiedenster Art, üblicherweise gegen Entgelt, und zwar freiwillig, z. B. im Rahmen von zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungen ohne Auftrag (GoA), oder zu denen man sich aus gesetzlichen, moralischen oder sozialen Gründen verpflichtet fühlt oder die man aus gezielt eingegangenen vertraglichen Vereinbarungen heraus zu erfüllen hat. Leistungen sind dabei stets Erledigungen, die in der Wirtschaft oder der Industrie nicht oder allenfalls begleitend einer Produktion von Wirtschaftsgütern oder einem Warenverkauf dienen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Anwendungserlass zu § 153 AO klargestellt, dass nicht jede Unrichtigkeit den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe legt. Es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde, ob der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben ist. Weiterhin wird dazu ausgeführt: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingeführt, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des Einzelfalls.“
BFH, Urteil vom 28.9.2017 – IV R 50/15
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6.10.2015 – 16 K 10021/14
BFH, Urteil vom 3.08.2017 – IV R 12/14
Vorinstanz: Thüringer FG vom 25.09.2013 – 3 K 947/11
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