Soweit zum Bilanzstichtag unfertige und/oder fertige Erzeugnisse vorhanden sind, müssen diese in der Bilanz als Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter angesetzt werden, und zwar in Höhe der Aufwendungen, die durch die Herstellung bis zum Aufnahmezeitpunkt entstanden sind. Das in der Gewinn- und Verlustrechnung angesammelte Gesamtvolumen der Aufwendungen vermindert sich um den Betrag, der bei der Bestandsbewertung zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich, dass die Bestandsbewertung in einem direkten Zusammenhang mit dem periodengerechten Ausweis des Erfolges steht. Die in der Kosten- und Leistungsrechnung erforderliche Verbrauchsmengenfeststellung entspricht den bei der Inventur zu treffenden Feststellungen. Im Rahmen der bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten ist ein niedriger Gewinnausweis oder eine Gewinnglättung oftmals Ziel der Bilanzpolitik. Der Ansatz des Vorratsvermögens in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung der Herstellungskosten ist ein bilanzpolitisches Mittel „par excellence“, da Aufwendungen, die nicht als Teil der Herstellungskosten aktiviert werden, als Betriebsaufwand den Gewinn der laufenden Bilanzierungsperiode mindern, ohne dass diesen Aufwendungen Erträge gegenüberstehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-06 |
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