DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-06 |
Soweit zum Bilanzstichtag unfertige und/oder fertige Erzeugnisse vorhanden sind, müssen diese in der Bilanz als Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter angesetzt werden, und zwar in Höhe der Aufwendungen, die durch die Herstellung bis zum Aufnahmezeitpunkt entstanden sind. Das in der Gewinn- und Verlustrechnung angesammelte Gesamtvolumen der Aufwendungen vermindert sich um den Betrag, der bei der Bestandsbewertung zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich, dass die Bestandsbewertung in einem direkten Zusammenhang mit dem periodengerechten Ausweis des Erfolges steht.
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen ist in den letzten Jahren zu einem Geschäftsmodell geworden, das nicht nur für die Betreiber sondern auch für die Umwelt Vorteile mit sich bringt. Nach neueren Erhebungen bewohnen rd. 9 Millionen Bundesbürger ein Gebäude, das mit einer Solarwärme- und/oder mit einer Solarstromanlage ausgestattet ist. Durch die Solarstromanlagen wurden nach Angaben des Bundesverbands Solarwirtschaft im Jahr 2014 rd. 35 Mrd. Kilowattstunden Strom produziert. Damit konnte zumindest rechnerisch der Jahresverbrauch von rd. 10 Millionen Haushalten gedeckt werden, wobei für diese Ermittlung von einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden ausgegangen worden ist.
Eine offene Ladenkasse funktioniert als Kasse ohne technische Hilfe mittels einer mechanischen oder elektronischen Gerätschaft. Bei ihr wird eine Geschäftskasse für die Barerlöse und das Wechselgeld z. B. eine Schublade, eine Thekenkasse, eine Geldkassette, Zigarrenkiste etc. oder mehrere solcher Behältnisse benutzt. Relevant ist die Abgrenzung zu anderen Kassen. Dann greifen andere Prüfungskriterien ein. Es handelt sich nicht um eine offene Ladenkasse, wenn z. B. Kassenstreifen erstellt werden, da ein Gerät zur Erstellung der Kassenstreifen verwendet worden ist.
UStG §§ 14, 14a, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStDV § 31 Abs. 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3: MwStSystRL Art. 178 Buchst. a, Art. 219, Art. 226
BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 – V R 26/15
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. g; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. c
BFH-Urteil vom 30. November 2016 – V R 18/16
+++ Dr. Tim Palm: Konzeptionelle und steuerliche Probleme einer Sanierung im Insolvenzplanverfahren. Kritische Analyse des Status quo sowie der Fortentwicklungsperspektiven +++ Prof. Dr. Volker Breithecker / Prof. Dr. Ralf Klapdor: Einführung in die Internationale Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, mit Fallbeispielen, Übungsaufgaben und Lösungen +++ Dr. Otto M. Sauer / Hansjürgen Schwarz: Handbuch des finanzgerichtlichen Verfahrens. Vorläufiger Rechtsschutz – Klageerhebung – Prozess – Revision – Kosten +++
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