Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 15a Abs. 2 EStG ist bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, zu verrechnen. Zu solchen Überschüssen zählen auch positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002, § 5 Abs. 1 EStG 2002, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 2002, § 15a EStG 2002, § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG 2002, § 23 EStG 2002, EStG VZ 2007
BFH-Urteil vom 2. September 2014 – IX R 52/13
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-05 |
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