Die von Unternehmen erworbenen Vermögensgegenstände sind mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung. Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung lässt § 256 Satz 1 HGB zu, dass die Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens nach einer fiktiven Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge vorgenommen werden kann, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Diese Bewertungsvereinfachungen gelten für alle Kaufleute unabhängig von der Rechtsform. Dazu gehört auch das Lifo-Verfahren („last in – first out“), bei dem unterstellt wird, dass die zuletzt angeschafften Vorräte zuerst verbraucht bzw. verkauft werden. Die Anwendung der Lifo-Methode soll in erster Linie der Bewertungsvereinfachung dienen und steht unter ausdrücklichem GoB-Vorbehalt. Das Lifo-Verfahren kann nach dem durch das Steuerreformgesetz 1990 neu eingeführten § 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG auch steuerrechtlich für gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens angewendet werden. 2 Die Finanzverwaltung hat in dem BMF-Schreiben vom 12.5.2015 Einzelfragen geregelt mit dem Ziel, die Besteuerungspraxis zu vereinheitlichen. In Betriebsprüfungen wurden Anwendungsfragen oftmals kontrovers diskutiert und blieben streitig. Durch die Erlassregelung wird die Lifo-Methode im Hinblick auf EDV-gestützte Warenwirtschaftssysteme unter dem Aspekt der Bewertungsvereinfachung im Wesentlichen anerkannt. Auch hinsichtlich der übrigen geregelten Fragen ist das Schreiben positiv zu bewerten, da die in R 6.9 EStR dargestellten Grundsätze in der Besteuerungs- und Betriebsprüfungspraxis nicht ausreichen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.09.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-09-05 |
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