Handels- und steuerrechtliche Grundlagen der Lifo-Methode
Die von Unternehmen erworbenen Vermögensgegenstände sind mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung. Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung lässt § 256 Satz 1 HGB zu, dass die Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens nach einer fiktiven Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge vorgenommen werden kann, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.