DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-05 |
Im Mai-Heft des Jahres 1996 wurde vom Rechtsunterzeichner ein Artikel zum Thema „Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gem. § 233a AO – Zur Problematik der gegenwärtigen Regelung“ veröffentlicht. Die Forderungen, die unter VII. Zusammenfassung aufgestellt wurden, lauteten damals wie folgt.
Auch wenn Zollfahndungsämter nicht selbst die Sachhaftung nach § 76 AO geltend machen können, sondern dies Aufgabe der Hauptzollämter ist, ergibt sich oftmals im Zuge von Zollfahndungsmaßnahmen das Problem der Sachhaftung für nicht entrichtete Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern. Auch kann sich im Anschluss von Zollprüfungen gem. Art. 48 i. V. m. Art. 15, 51 UZK, §§ 193 ff., 200 AO bzw. auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern von Außenprüfungen nach §§ 193 ff., 200, 147 AO durch die Hauptzollämter die Frage der Sachhaftung gem. § 76 AO stellen. Insbesondere für den steuerlichen Berater ist es daher von Wichtigkeit, sich hinsichtlich dieser Haftungsnorm auszukennen, zumal auch der Erwerber entsprechender mit Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuern belastender Waren deren Verwertung durch die Finanzbehörde dulden muss. Der folgende Beitrag möchte daher einen Überblick zu diesem Haftungstatbestand geben.
In der Unternehmenspraxis sind bei der Abgabe von Steuererklärungen trotz größter Sorgfalt fehlerhafte Erklärungen möglich. Bei den dann erforderlichen Berichtigungen, insbesondere bei mehrfachen Berichtigungen, kann es zum Vorwurf einer Steuerhinterziehung kommen. Die Grenzen zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und einem reinen Versehen sind fließend. Die Unterscheidung bzw. Abgrenzung zwischen der Berichtigung nach § 153 AO und einer strafbefreienden Selbstanzeige nach den §§ 371, 378 AO ist insbesondere nach der Verschärfung der Voraussetzung für die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige von hoher Bedeutung.
Mit seiner Entscheidung v. 17.4.2018 IX R 9/17 hat der für die Vermietungseinkünfte (§§ 2, 21 EStG) zuständige IX. Senat des BFH erstmals in Betracht gezogen, die verlustbringende Vermietung von Büroraum an den Arbeitgeber ertragsteuerlich als Liebhaberei einzustufen. Nachfolgend wird untersucht, ob sich diese Erkenntnis mit der bisherigen Liebhaberei-Rechtsprechung dieses Senates – Stichwort: „Gewerbeimmobilie“ als Typisierungs-Ausnahme – in Einklang bringen lässt.
BFH-Urteil vom 2. Juli 2018 – IX R 31/16
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. September 2016 – 10 K 2412/13 E (EFG 2016, 1877)
BFH-Urteil vom 7. Juni 2018 – VI R 13/16
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 16. März 2016 – 2 K 192/16 (EFG 2016, 1087)
BFH-Urteil vom 4. Juli 2018 – VI R 16/17
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16. März 2017 – 1 K 215/16 (EFG 2017, 1254)
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