DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-04 |
Mit Datum v. 9.6.2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) beschlossen; dieses Gesetzgebungsverfahren ist mit der Zustimmung des Bundesrates am 8.7.2016 abgeschlossen worden. Ziel des InvStRefG ist es, das bis zum 31.12.2017 geltende Investmentsteuergesetz (InvStG) komplett durch ein neues Gesetz abzulösen: Das InvStRefG beinhaltet im Wesentlichen eine Novelle des InvStG mit grundlegenden und umfassenden Änderungen. Die wesentlichen Neuregelungen des neuen Investmentsteuergesetzes („InvStG 2018”) bestehen in einer Beendigung des bisherigen Grundprinzips der steuerlichen Transparenz von Investmentfonds.
Zuwendungen sind nicht oder nur bedingt rückzahlbare Geldleistungen, die ein Zuwendungsgeber zur Förderung eines in seinem Interesse liegenden Zwecks an ein Unternehmen leistet. Steuerpflichtige Zuwendungen werden als Zuschüsse, nicht steuerpflichtige Zuwendungen als Zulagen bezeichnet. Hinsichtlich der Buchung und Bilanzierung von Zuschüssen ist zu unterscheiden, ob diese zu Investitionen (Investitionszuschüsse) oder zu Aufwendungen (Aufwands- bzw. Ertragszuschüsse) gewährt werden.
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass die Personengruppentheorie, die bei der Betriebsaufspaltung vertreten wird, nicht bei der Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 1 AO vorliegt, entsprechende heranzuziehen ist. Diese aktuelle Entscheidung soll Anlass sein, sich mit der Haftungsnorm des § 74 AO näher zu beschäftigen, wobei grade im Zuge von Betriebsprüfungen die entsprechenden Informationen gewonnen werden können, ob Gegenstände von dritter Seite einem Unternehmen überlassen werden und sich somit die Frage nach der Haftung gem. § 74 AO stellt.
Ehegatten und Lebenspartner können gem. § 26 Abs. 1 EStG zwischen einer Einzelveranlagung gem. § 26a EStG und einer Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, sie nicht dauernd getrennt leben und bei ihnen die vorstehend genannten Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. Ehegatten und Lebenspartner werden gem. § 26 Abs. 2 EStG einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner die Einzelveranlagung wählt und zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die Zusammenveranlagung wählen.
BFH-Urteil vom 9. Mai 2017 – IX R 6/16
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Januar 2016 – 11 K 4274/13 E (EFG 2016, 630)
BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017 – VI R 42/15
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 11. September 2014 – 5 K 5362/12
BFH-Urteil vom 5. April 2017 – X R 6/15
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2014 – 13 K 3148/11
+++ StBVV Steuerberatervergütungsverordnung +++ Vergütungs- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren +++
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