Die Haftung des Vertretenen gemäß § 70 AO – Risikoprofil in der Praxis
Der AEAO zu § 70 äußert sich nur sehr knapp bezüglich dieser Haftungsnorm und weist lediglich darauf hin, dass ihr besondere Bedeutung auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts sowie bei den Besitz- und Verkehrsteuern hinsichtlich Abzugsteuern zukommt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass für Handlungen von Arbeitnehmern nur gehaftet wird, wenn diese zu dem Personenkreis nach §§ 34 und 35 AO gehören. Im Unterschied zu früheren Fassungen des AEAO ist die Anwendung bei den Besitzsteuern nunmehr nicht ausgeschlossen. Insofern besteht zumindest ab dem 4.8.2005, damals wurde der AEAO zu § 70 insofern geändert, keine Selbstbindung der Verwaltung, hier nicht auf § 70 AO zurückzugreifen.