| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-11-05 |
Der Referentenentwurf des JStG 2026 wollte § 29c AO für KI-Systeme und deren fortlaufenden Betrieb öffnen. Der Regierungsentwurf strich die Regelung ersatzlos. Der Beitrag bestimmt die Reichweite des geltenden Rechts für Training, Validierung und Echtbetrieb, untersucht die Folgen für die risikoorientierte Außenprüfung und entwickelt Bausteine einer gesetzlichen KI-Governance sowie einen Handlungsrahmen für die Übergangszeit.
Das FG Düsseldorf hat sich im Urt. v. 29.04.2026 – 14 K 1177/22 F u. a. mit der Frage der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO bei nicht nachweisbarem Zugang der Prüfungsanordnung befasst. Der Beitrag ordnet die Entscheidung ein und wirft einen Blick auf ihre Hintergründe und ihre Bedeutung.
Die Umsatzsteuer gehört mit einem Anteil von 31,7 % (2024) zu den größten Einnahmequellen der öffentlichen Haushalte und steht vermutlich deshalb regelmäßig im Mittelpunkt jeder Betriebsprüfung im Zusammenhang mit Ausgangs- und Eingangsleistungen. Der erste Teil dieses Aufsatzes behandelt die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG.
Im Anschluss an Teil 1, StBp 2026, 332, beantwortet Teil 2 zunächst die Fragen, wann eine Teilentgeltlichkeit vorliegt und wie die strenge und die modifizierte Trennungstheorie konkret funktionieren. Anschließend wird das vom IV. Senat des BFH gefundene Auslegungsergebnis kritisch gewürdigt und es werden die Folgewirkungen der Besprechungsentscheidung erörtert.
Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Sie kann zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgeführt werden.
BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 4/23
Vorinstanz: FG Hessen, Beschluss vom 10.01.2023 – 11 K 147/22
BGH, Beschluss vom 13.07.2026 – 1 StR 267/25
Vorinstanz: LG Hof, Urt. v. 17.01.2025 – 4 KLs 132 Js 6789/17
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