DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-09 |
Aufgrund von Lohnsteuer-Außenprüfungen (§ 193 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 42f EStG) bzw. von Lohnsteuer-Nachschauen (§ 42 g EStG) ergibt sich regelmäßig die Frage, wer für nicht ordnungsgemäß angemeldete, einbehaltene bzw. abgeführte Lohnsteuer einzustehen hat. Der folgende Beitrag will praxisrelevante Kernpunkte der Haftungsnorm des § 42d EStG darstellen.
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) versuchen den Umgang mit den heutzutage üblichen weitgehend automatisierten Betriebsverwaltungssystemen und den ständig zunehmenden elektronischen Betriebsdaten für Beraterschaft, Unternehmer und Finanzverwaltung praktikabler zu gestalten. Steuerliche und außersteuerliche Vorschriften, Probleme in der Datenvorhaltung (im In- bzw. Ausland), wachsende Komplexität, Archivierung und technischer Fortschritt sind hier die Schlagwörter, die den Rahmen an der einen oder anderen Seite angestaubt, verkratzt oder brüchig bzw. gar fehlend erscheinen lassen.
Es müssen beanstandungssichere Standards in der Kassenführung gesetzt werden. Damit muss die zivilrechtliche Verantwortung des Kassendienstleisters erreicht werden. Nötig ist eine Bestätigung, dass die konkret erworbene Registrierkasse den aktuellen Anforderungen der GoBD entspricht und damit GoBD-konform ist. Wenn eine Registrierkasse dem nicht entspricht, wird das viel Ärger verursachen. Wird dies z. B. aus dem Kaufbeleg festgestellt, muss diese Kasse sofort zurückzugeben oder sofort weiterverkauft werden. Sie mag für den Kaufmannsladen der Kinder geeignet sein. Nötig ist also, dass klare Regeln für elektronische Kassenführung geschaffen und eingehalten werden, die den Kassendienstleister einzubeziehen.
Das Prinzip der Lifo-Methode beruht auf der Überlegung, dass der Gewinn des Wirtschaftsjahres insbesondere dann zutreffend ermittelt wird, wenn bei der Vorratsbewertung den Abgängen während des Geschäftsjahres die entsprechenden Aufwendungen ihrer Wiederbeschaffung gegenübergestellt werden. Dem wird bei der Lifo-Methode dadurch entsprochen, indem die zuletzt erworbenen Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter als zuerst verbraucht bzw. verkauft gelten. Dieser Bewertungsvereinfachung liegt ein Verstoß gegen den Einzelbewertungsgrundsatz zu Grunde, der handels- und steuerrechtlich „in Kauf genommen wird“, soweit die Anwendung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vereinbar ist.
Nachdem der Bundesrechnungshof in 2015 gerügt hatte, dass in bargeldintensiven Unternehmen (insbesondere Einzelhandel und Gastronomie) jedes Jahr geschätzt 10 Milliarden Euro an Steuern hinterzogen werden, bestand Handlungsbedarf. Dass der Gesetzgeber gegen diese Hinterziehungen vorgeht, ist nicht nur sein Recht, sondern seine Pflicht, weil er Steuergerechtigkeit herstellen muss. Von daher war der gesetzgeberische Ansatz richtig, Manipulationen zu bekämpfen. Dabei ist Hintergrund des gewählten gesetzlichen Eingriffs, dass rund 70 % der Steuerhinterziehungen im bargeldintensiven Einzelhandel auf Manipulationen beruhen, die nachträglich an Kassenaufzeichnungen durchgeführt werden.
MwStSystRL Art. 9, 10, 132 Abs. 1 Buchst. h; UStG § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 25, § 19; SGB VIII §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 30, 75
EUGrdRCh Art. 20; EGRL 112/2006 Art. 73, Art. 90 Abs. 1; UStG 2005 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1; AMRabG § 1; SGB V § 130a; UStG VZ 2011
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