Ausschluss der Straffreiheit durch das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Nachschau
Neben der Einführung des für die fiskalische und unternehmerische Praxis bedeutenden Abs. 2a des § 371 AO wurde durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung für den Bereich der Umsatz- und Lohnsteuer eine weitere Änderung eingeführt. Gemäß dem mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1e AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer rechtmäßigen Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder sonstigen Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat.