Funktions- und Bewertungseinheiten in der Handels- und Steuerbilanz – Teil I –
Das Prinzip der Einzelbewertung stützt sich auf § 252 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 240 Abs. 1 HGB. Danach hat der Kaufmann „den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben“. Der Grundsatz der Einzelbewertung stellt einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz dar. Der Grundsatz bedeutet, dass eine Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Bewertung in der Regel unzulässig ist. Jedes einzelne Wirtschaftsgut ist im Allgemeinen für sich zu bewerten. Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Bilanz aufzustellen, die der Gliederung des § 266 HGB entspricht.