Steuerliche und steuerstrafrechtliche Probleme der Heilpraktiker im Umsatzsteuerrecht
Steuerbefreiungen werden gerne in Anspruch genommen, auch wenn ihre Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen. Die Abgrenzung verlangt eine intensive Beschäftigung mit der konkreten Regelung der Befreiungsvorschrift. § 4 Nr. 14 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer zum einen eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch arztähnliche Leistungen erbringt und zum anderen die dafür erforderliche Qualifikation als Heilpraktiker besitzt.