DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-05 |
In Kürze werden die ersten Steuererklärungen und Bilanzen für das Jahr 2019 erstellt und liegen auch zeitnah bei den Finanzbehörden vor. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich grundsätzlich mit der Frage, wie mit Verlustsituationen inländischer Unternehmen umgegangen werden soll, deren Anteilseigner verbundene Unternehmen mit Sitz im Ausland sind und deren Tätigkeit eine Vertriebsfunktion meist ausschließlich zugunsten nahestehender Personen umfasst.
„Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: (…) 29. sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.“
Die Finanzverwaltung steht nicht in dem Ruf, im Besteuerungsverfahren das aus dem Arbeitsrecht bekannte „Günstigkeitsprinzip“ für den Steuerpflichtigen anzuwenden. Auch der Rechtsprechung der Finanzgerichte wird eine „Fiskus-Orientiertheit“ bei ihrem Urteil zugeschrieben. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster v. 21.2.2020 bietet die Gelegenheit zu untersuchen, ob diese vermeintlich „bürgerunfreundliche“ Vorgehensweise im Vergleich zur ausweislich ihrer eigenen Leitbilder den Bürger und seine Interessen in den Mittelpunkt stellenden, allgemeinen öffentlichen Verwaltung tatsächlich zutreffend ist.
BFH-Urteil vom 6. Mai 2020 – X R 16/18
Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. April 2018 – 8 K 1313/17
BFH-Urteil vom 12. März 2020 – V R 5/17 Vorinstanz: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 3 K 272/13
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