DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-04 |
Betriebliche Abläufe werden regelmäßig durch verschiedene Maßnahmen kontrolliert und gesteuert. Die Forderung nach einer Verfahrensdokumentation ist im Abschnitt 10 der GoBD enthalten. Eine unvollständige Verfahrensdokumentation kann gem. Rz. 155 der GoBD bei Beeinträchtigung der Nachvollziehbarkeit und der Nachprüfbarkeit als formeller Mangel dazu führen, dass die Buchführung verworfen wird. Auch die Beschreibung des internen Kontrollsystems erhält im Hinblick auf die zunehmende Anwendung der Summarischen Risikoprüfung durch die Finanzverwaltung mehr Bedeutung in der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung.
Für eine flächendeckende Mobilfunkversorgung werden an den unterschiedlichsten Stellen Sende- und Empfangsanlagen benötigt, viele davon auf privaten oder öffentlichen Gebäuden. Durch steigende Nutzerzahlen im Mobilfunk, denen u. a. Datendienste mit hohen Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten werden, ist es erforderlich, den Netzausbau durch zusätzliche Sende- und Empfangsanlagen zu verstärken. Die betreffenden Mobilfunkunternehmen mieten die dafür benötigten Flächen – i. d. R. auf Dächern oder Türmen – von den jeweiligen Grundstückseigentümern an.
Der Begriff „Sonstige Einkünfte“ bezeichnet eine durchaus eigenständige Einkunftsart bei den gesetzlich normierten Einkommensteuern. Die steuerrechtlichen Bestimmungen in Gesetzen oder bilateralen wie internationalen Verträgen über die Besteuerung von sog. „sonstigen Einnahmen“ oder „sonstigen Erträgen“ haben daher trotz aller analysierenden Vermutungen nicht unbedingt den Charakter von bloßen Auffang-Besteuerungsgrundlagen, wenn dies auch allgemein so gerne verstanden wird, weil sie mit ihrem, entgegen anderen, vorrangig normierten Einzeleinkunftsarten nicht ausdrücklich geregelten Sammelbegriff selbständige wie eigenständige Besteuerungsgesichtspunkte auslösen, und dies ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Herkunft.
Mit Datum v. 22.12.2017 hat der Präsident der USA, Donald Trump, das Gesetz über die US-Steuerreform (sog. „H.R. 1 – Tax Cuts and Jobs Act; TCJA“) unterzeichnet, welches dann zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist. Mit dem „Tax Cuts and Jobs Act“ ist Anfang 2018 die größte US-Steuerreform seit über 30 Jahren in Kraft getreten, die private Haushalte und Unternehmen in der Spitze um jährlich ca. 280 Mrd. US-Dollar entlastet, was 1,3 % des US-amerikanischen Bruttoinlandsprodukts entspricht. Auf deutsche Verhältnisse umgerechnet würde dies einer Steuersenkung von 46 Mrd. Euro pro Jahr entsprechen.
BFH-Urteil vom 17. April 2018 – IX R 27/17
Vorinstanz: Thüringer FG vom 22. August 2017 – 2 K 688/16 (EFG 2017, 1506)
BFH-Urteil vom 25. April 2018 – VI R 34/16
Vorinstanz: FG Köln vom 29. Oktober 2015 – 15 K 1581/11 (EFG 2017, 196)
BFH-Urteil vom 28. Februar 2018 – VIII R 53/14
Vorinstanz: FG München vom 15. Oktober 2014 – 1 K 1008/14
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