DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-10 |
Die vielen Facetten der Betriebsprüfung unterliegen einem ständigen Wandel. Ein Blick in die nahe Zukunft rückt die Kassennachschau ab 2018, eine Zertifizierungspflicht für moderne Kassensysteme ab 2020 und das schleichende Ende der offenen Ladenkasse (aufgrund der hohen Hürden der aktuellen Rechtsprechung und schlussendlich auch der einschlägigen Literatur zu diesem Thema) in den absoluten Fokus der Betriebsprüfung. Aber auch die Einzelaufzeichnungspflicht und die Vorlage von digitalen Daten (sind Daten nicht bereits digital?) und die wichtige Frage: „ich habe Daten, was mache ich jetzt als Betriebsprüfer damit?“ ermöglichen interessante Diskussionen zwischen Finanzverwaltung, Steuerberatung und sogar Richtern der FG und des BFH.
Im Rahmen von Geschäftsraummietverhältnissen benötigt der Mieter häufig individuell-angepassten Raum für die Verwirklichung seiner betrieblichen Ziele und Bedürfnisse. Nicht selten finden daher umfangreiche bauliche Veränderungen des Mietobjekts vor oder kurz nach dem Bezug statt. Es kommt in der Regel dem Interesse beider Vertragsparteien entgegen, wenn der Mieter in eigener Verantwortung die nähere Ausgestaltung der angemieteten Räume übernimmt – gegebenenfalls durch den Vermieter bezuschusst.
Inländische Unternehmen zahlen häufig auf mit ausländischen Anbietern mit Sitz vorrangig in DBA-Ländern vertraglich vereinbarten Nutzungen von Patenten jährlich beachtlich hohe Lizenzen in EUR, z. B. für die Auswertung von Software-Rechten. Auf derartige Lizenzzahlungen an im DBA-Ausland ansässige Lizenzgeber sind gemäß §§ 49 Abs. 11 Nr. 9, 50a Abs. 2, 50d EStG im Inland in aller Regel deutsche Abzugsteuern (Quellensteuern) zu entrichten. Nach § 50 Abs. 2 EStG gilt bei Inlandseinkünften solcher „beschränkt Steuerpflichtiger“ durch einen Steuerabzug an der Quelle die deutsche Steuerpflicht auf derartige, in das andere DBA-Land fließende Lizenzvergütungen grundsätzlich als abgegolten (Ausnahme: Der ausländische Zahlungsempfänger beantragt, aus welchen Gründen auch immer, im Inland eine Jahresveranlagung bezüglich seiner inländischen Einnahmen bei dem hierfür zuständigen Finanzamt, § 50 Abs. 2 Nr. 5 EStG.).
Zur der Frage, ob Haftungsschulden i. S. des § 73 AO den steuerlichen Gewinn der Organgesellschaft mindern dürfen, liegt bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.
„Industrie 4.0“ beschreibt die moderne Technologie und Produktion im Zeitalter der digitalen Revolution. Mit dem Begriff wird nicht nur die industrielle Fortentwicklung von Technologien bezeichnet und beschrieben, sondern vielmehr auch die geänderte Produktions- und Arbeitswelt. Dass sich die Industrie permanent verändert, dürfte wohl keinem verborgen geblieben sein. Durch die „Industrie 4.0“ wird die IT-Branche in Zukunft noch stärker mit der Fertigungsindustrie verzahnt. Die Unternehmen werden zu digitalen Unternehmen. Dadurch entstehen neue Anforderungen an Maschinen und Anlagekonzepten. Zu dieser Thematik werden mehrere Beiträge in loser Reihenfolge veröffentlicht. Gegenstand des bereits erschienen Beitrags I war die Problematik der Einzelbewertung und der Bewertungseinheit.
BFH-Urteil vom 21. Februar 2017 – VIII R 10/14
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. Februar 2014 – 7 K 407/13 E
BFH-Urteil vom 21. Februar 2017 – VIII R 46/13
Vorinstanz: FG Köln vom 24. Oktober 2012 – 15 K 883/10 (EFG 2013, 1731)
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