Stille Beteiligung an einer Organgesellschaft möglich?
Die in der Gestaltungsberatung nach wie vor beliebte ertragsteuerliche Organschaft bezweckt vor allem die Verlustverrechnung zwischen gesellschaftsrechtlich selbstständigen Unternehmensteilen, die Übertragung steuerfreier Einnahmen, die Vermeidung von Kaskadeneffekten i.S.v. § 8b Abs. 5 KStG und schließlich das Ausschalten von Liquiditätsnachteilen durch Kapitalertragsteuer, die durch die alternativen Ausschüttungen ausgelöst wird. Von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen ist im Rahmen von Betriebsprüfungen oftmals die Frage nach der Größe des Organkreises, d.h. danach, welche Gesellschaften konkret in die Organschaft einzubeziehen sind.