Die KGaA im Internationalen Steuerrecht: Steuerfreie Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen durch natürliche Personen im Rahmen des § 50d Abs. 11 EStG
Im Rahmen des Gemeindefinanzreformgesetzes hat der Gesetzgeber als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 19.5.2010 die Regelung des § 50 Abs. 11 EStG eingefügt. § 50d Abs. 11 EStG hat insbesondere den Zweck, die steuerfreie Vereinnahmung von DBA-Schachteldividenden durch natürliche Personen als KGaA-Komplementäre zu verhindern, die von einer KGaA als Muttergesellschaft aus „ausländischen“ Tochterkapitalgesellschaften bezogen werden. Aber auch Dividenden deutscher Tochterkapitalgesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung im DBA-Ausland fallen auf der Ebene einer deutschen Mutterkapitalgesellschaft (z.B. KGaA) grundsätzlich unter das DBA-Schachtelprivileg.