DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-05 |
Am 10.05.2022 wurde das BMF-Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ veröffentlicht. Analog zu dessen Entwurf vom 17.06.2021 gliedert sich das finale BMF-Schreiben in zwei Teile. Der erste Teil umfasst Erläuterungen zu wichtigen Begriffen; der zweite Teil beinhaltet sodann die ertragsteuerliche Einordnung.
Im folgenden Aufsatz werden grundlegende Aspekte des Themas Kryptowährungen behandelt, um zu einem besseren Verständnis der komplexen Materie beizutragen.
Eine Voraussetzung für den Ansatz eines immateriellen Wirtschaftsgutes ist, dass ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut vorliegt. Nach den allgemeinen Kriterien setzt dies voraus, dass eine selbstständige Bewertbarkeit sowie eine selbstständige Verwertbarkeit gegeben sind. Während es bei der Bilanzierung von zentraler Bedeutung ist, ob im Einzelfall ein Wirtschaftsgut vorliegt, ist bei der Bewertung entscheidend, was bei einer Vielzahl von Gegenständen Objekt der Bewertung ist. Außerdem werden u. a. typische steuerrechtliche Abgrenzungsfragen im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen einer „Anschaffung“ und der „Herstellung“ bei selbst geschaffenen immateriellen Anlagewerten dargestellt.
Einzelaufzeichnungen der Geschäftsvorfälle sind auch bei der manuellen Kassenführung unverzichtbar. Sie bilden die Grundlage für ein einfaches und sicheres Steuerrecht. Es kann aber auch Situationen geben, in denen es schwer ist, die Geschäftsvorfälle so aufzuzeichnen. Dann kommt ein Antrag auf Bewilligung gem. § 148 AO in Betracht, um von der Einzelaufzeichnungspflicht befreit zu werden. Die dann entstehenden Rechtsprobleme sollen erläutert werden.
Für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Rechtsfolge der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist, dass die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht in den Gewerbeertrag und den Gewerbesteuermessbetrag eingehen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
BFH, Urteil vom 16.12.2021 – V R 31/21 (V R 32/18)
Vorinstanz: FG München, Urteil vom 13.09.2018 – 3 K 1868/17
BFH, Urteil vom 01.02.2022 – V R 33/18
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2018 – 1 K 1352/17 U
BFH, Urteil vom 01.02.2022 – V R 37/21 (V R 16/19)
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2019 – 3 K 1816/18
Niedersächsisches FG, Vorlagebeschluss vom 18.03.2022 – 7 K 120/21 Aktenzeichen BVerfG: 2 BvL 6/22
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2022 – 8 K 8008/21 (Revision eingelegt. BFH: III R 12/22)
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