DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-07 |
Mit dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft legte die Bundesregierung am 16. Juni 2020 auch ein gänzlich neues, 68 Paragrafen umfassendes, Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) vor. Ziel des Gesetzes sollen die Einführung des Legalitätsprinzips (Verfolgungszwang für die Behörde) im Sanktionenrecht für Unternehmen und erheblich schärfere Sanktionen gegen Unternehmen sein. Nach Ansicht des Gesetzgebers sei bislang eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität mit den Möglichkeiten des Ordnungswidrigkeitengesetzes nicht möglich.
Der Beitrag beleuchtet zunächst die rechtliche Zulässigkeit von einzelnen Komponenten einer kooperativen zeitnahen Betriebsprüfung und befasst sich im zweiten Teil mit der Einschätzung zu den Wirkungsweisen von Tax Compliance (aus Sicht der Verwaltung) im Rahmen von zeitnahen Betriebsprüfungen.
Ziel und Zweck der Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG ist die Objektivierung des Gewerbeertrags. Das einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Ergebnis soll so ausgewiesen werden, als ob der Gewerbebetrieb nur mit Eigenkapital arbeiten würde und als ob sämtliche Wirtschaftsgüter Betriebseigentum darstellen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) sind im Wesentlichen Änderungen bei den Hinzurechnungen vorgenommen worden, die dazu beigetragen haben, dass die Bedeutung der Gewerbesteuer sich stark erhöht hat.
Ein von der Außenprüfung betroffener Steuerpflichtiger hat gem. § 200 AO bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken, indem er insbesondere Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen und die Finanzbehörde beim Datenzugriff gem. § 147 Abs. 6 AO unterstützen muss.
BFH-Beschluss vom 7. Mai 2020 – V R 40/19
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