DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-04 |
Wird ein bisher betrieblich genutztes Grundstück oder ein Grundstücksteil einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder zur Vermietung zu Wohnzwecken zugeführt, so stellt sich die Frage, ob eine Entnahme zu erfolgen hat und diese zur Realisierung stiller Reserven führt. Diese Problematik soll nachstehend mittels Beispielsfällen dargestellt werden.
Ist eine Bilanz bereits erstellt, kann der Steuerpflichtige daran interessiert sein, Bilanzansätze nachträglich zu korrigieren, entweder um Bilanzierungsfehler richtig zu stellen oder um ein Wahlrecht anderweitig auszuüben. Im ersten Fall spricht man von steuerrechtlich von einer Bilanzberichtigung, im zweiten Fall von einer Bilanzänderung. Bei einer „Bilanzberichtigung“ wird ein fehlerhafter Bilanzansatz durch den richtigen (zutreffenden) Bilanzansatz ersetzt. „Bilanzänderung“ im Sinne der steuerrechtlichen Terminologie ist die Ersetzung eines zulässigen (nicht fehlerhaften) Bilanzansatzes durch einen anderen zulässigen Bilanzansatz.
In der Schweiz mit ihren 26 Kantonen, und zwar den 20 Vollkantonen und 6 Halbkantonen, sind die Erbschaft- und Schenkungsteuerrechte ausschließlich Regelungsangelegenheiten der Kantone, die teilweise auch eine ergänzende Zuständigkeit ihrer Gemeinden erlauben, so wie generell in den Kantonen Luzern, Freiburg, Waadt und Graubünden (z. B. in den Städten Luzern, Freiburg (Fribourg), Lausanne und Chur). In anderen Kantonen sind die Gemeinden lediglich anteilsmäßig am Ertrag der erhobenen Erbschaft- oder Schenkungsteuern beteiligt.
Im Zusammenhang mit der „Industrie 4.0“ werden bestehende Fertigungssysteme in die vollständig digital vernetzte Welt integriert. Darüber hinaus werden auch unterstützende Geschäftsanwendungen auf die neuen Anforderungen umgestellt. Dadurch ist die Problematik der Bilanzierung der immateriellen Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern in den Fokus der Bilanzersteller und Bilanzadressaten gerückt.
BFH-Urteil vom 1. März 2018 – V R 25/17
BFH-Urteil vom 1. März 2018 – V R 23/17
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