DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-30 |
Rechtsfähige Stiftungen haben eine sehr lange Tradition. Ihre Gründungen reichen weit in das Mittelalter zurück. Vor den beiden Weltkriegen umfasste ihre Anzahl in Europa etwa 90.000, danach sank sie rapide. Nach dem 2. Weltkrieg wurden in Westdeutschland Stiftungen langsam wieder in größerer Zahl neu gegründet. Öffnungen und Erweiterungen des Gemeinnützigkeitsrecht sowie des Stiftungszivilrechts (letzteres insbesondere ab dem Jahr 2000) und die damit verbundene breitere öffentliche Diskussion über Sinn und Wert von Stiftungen haben mit dem wieder spürbaren Anwachsen von Vermögenswerten in privater Hand und dem Wiedererstarken der Idee des stärkeren Bürgerengagements dafür gesorgt, dass heute pro Jahr etwa so viele Stiftungen neu gegründet werden, wie vor 20 Jahren in einem ganzen Jahrzehnt.
Die Steuerfahndung ermittelt regelmäßig steuer- und steuerstrafrechtliche Sachverhalte. Diese Fahndungsaktivitäten an der Schnittstelle von Steuer- und Strafrecht haben deshalb zahlreiche Auswirkungen in beiden Rechtsgebieten. Die Folgen gehen dabei über die allgemeinen Belastungen, die mit dem Einschreiten von Strafverfolgungsbehörden und dem Nachweis einer Steuerhinterziehung regelmäßig verbundenen sind, hinaus. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Besonderheiten, die durch Steuerfahndungsprüfungen ausgelöst werden können.
Nach dem Urteil des BFH v. 25.1.2017 X R 59/14 setzt eine steuerneutrale Übertragung von Betriebsvermögen i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG voraus, dass ebenso wie bei der Veräußerung i. S. von § 16 Abs. 1 EStG die gewerbliche Betätigung beendet wird. Das betrifft insbesondere die Übertragung eines Betriebes oder eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitigem Nießbrauch, sofern der Vorbehaltsnießbraucher aufgrund des Nießbrauchvorbehaltes die gewerbliche Tätigkeit entweder als Einzelgewerbetreibender oder Mitunternehmer fortsetzt. Ist der Vorbehaltsnießbrauch als Erträgnisnießbrauch ausgestaltet, ist er nicht Gewerbetreibender.
Wenn im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung innerhalb des folgenden Geschäftsjahres in den ersten drei Monaten nachgeholt werden, so liegt eine Passivierungspflicht hierfür vor. Die Verpflichtung zur Bildung der Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gilt sowohl für die Handels - als auch für die Steuerbilanz. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Rückstellung zulässig, wenn der künftige Aufwand im Wesentlichen im bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht und es deshalb geboten ist, ihn als Aufwand des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu behandeln.
UStG § 25a Abs. 1; MwStSystRL Art. 311 Abs. 1 Nr. 1, Art. 315, 318
BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 – V R 37/15
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 64 Abs. 1, § 68 Nr. 9
BFH-Urteil vom 10. Mai 2017 – V R 43/14, V R 7/15
BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 – V R 54/16
Von Jörg Manfred Mössner und Siegbert Seeger
NWB Verlag, Herne, 3. Auflage 2017, XXV, 2105 Seiten, 199,00 Euro
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