DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-02 |
Löst sich die private Kapitalanlage „in Luft auf“, bleibt der Fiskus nach dessen Lesart des § 20 Abs. 2 EStG unbeteiligt, was eine „Gruppe 41 Interessierter“ im Jahre 2018 veranlasst hatte, den Petitionsausschuss des Bundestages zu bemühen. Tatsächlich sind die Grundfragen zu realisationslos untergegangenem Anlegerkapital noch immer nicht rechtssicher beantwortet, denn erst im Jahre 2017 – der Richter späte Gewalt – hatte eine Erkenntnis des BFH den Ausfall einer Einkünfte erzielenden Darlehensforderung des Privatvermögens als Kapitalverlust beurteilt (BFH v. 24.10.2017 VIII R 13/15).
Zum Beginn des Jahres 2019 sahen sich einige Anleger in Investmentfonds Abbuchungen von ihrem Konto wegen „Fondsbesteuerung“ gegenüber. Hintergrund für diese Abbuchung sind die durch die Investmentsteuerreform eingeführten neuen steuerrechtlichen Vorgaben. Diese Investmentsteuerreform trat bereits zum 1.1.2018 in Kraft und sieht für viele Investmentfonds, die keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vornehmen, eine Besteuerung auf Basis einer Pauschale vor.
Bei der Haftungsnorm des § 25d UStG handelt es sich um eine Regelung, die der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges, vornehmlich in Form sogenannter Umsatzsteuerkarussellgeschäften bzw. betrügerischen Umsatzsteuerketten dient, „bei denen in den Fiskus schädigender Absicht Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Steuer zu entrichten“. Eingefügt in das UStG wurde der Haftungstatbestand durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes v. 19.12.2001 (BGBl. I 2001, 3922).
Der Begriff der „Liebhaberei“ ist ausschließlich im ertragsteuerlichen Bereich von einer gewissen Bedeutung. Der Betrieb eines sog. Liebhabers wird dabei mit allen ertragsteuerlichen Folgen nicht anerkannt. Liebhaberei wird von der Finanzverwaltung im Fremdvergleich immer dann angenommen, wenn ein an sich Steuerpflichtiger eine Tätigkeit über eine längere Zeit ohne eine erkennbare Gewinn- oder Überschuss-Erzielungsabsicht oder gar mit nennenswerten Verlusten ausübt. Die Tätigkeit dient dann nicht primär der Erzielung von wirtschaftlich relevanten, positiven Einkünften.
BFH-Urteil vom 17. Januar 2019 – III R 49/17
BFH-Urteil vom 4. April 2019 – VI R 18/17
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