DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-01 |
Die Vorschriften der §§ 51 bis 63 AO dienen der steuerrechtlichen Förderung von Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit, hilfsbedürftiger Personen oder von Religionsgemeinschaften (als Körperschaften des öffentlichen Rechts) liegen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG und § 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG sind Körperschaften, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.
Nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB) und der ständigen Rechtsprechung gilt der Grundsatz der Einzelaufzeichnung für jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen wurde die seit Jahrzehnten bestehende Pflicht zur Aufzeichnung eines jeden einzelnen Geschäftsvorfalls in § 146 Abs. 1 Satz 1 AO ergänzt bzw. zur „Klarstellung“ aufgenommen. Danach sind Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen u. a. einzeln vorzunehmen. Ausnahmen hiervon sind aus Zumutbarkeitsgründen in § 146 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO verankert und ergeben sich ebenfalls seit Jahren aus der Rechtsprechung.
Der Beitrag erörtert Voraussetzungen und Maßstäbe für die Festsetzung von Verzögerungsgeldern (§ 146 Abs. 2c AO) bei Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen der Außenprüfung. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verhältnismäßigkeit von Verzögerungsgeldern, Auswirkungen eines Steuerstrafverfahrens und der Möglichkeit einer „Überholung“ von Verzögerungsgeldern.
Eine Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre gewerbliche Prägung verliert.
Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft – hier Gebäude – wegen des Wegfalls der gewerblichen Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die AfA die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter als fiktive Anschaffungskosten anzusetzen.
Zugleich eine Rezension der Dissertation „Widersprüchliche Behandlung des Leistenden und des Leistungsempfängers im Umsatzsteuerrecht“ von Franziska Pingel
BFH, Urteil vom 27. 07. 2021 – V R 27/20
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2020 – 12 K 2945/19
BFH, Urteil vom 27.07.2021 – V R 43/19, ESVRS 113839
Vorinstanz: FG Nürnberg Urteil vom 27.11.2018 – 2 K 54/16
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