DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-04 |
Industrie 4.0 beschreibt die moderne Technologie und Produktion im Zeitalter der digitalen Revolution. Mit dem Begriff wird nicht nur die industrielle Fortentwicklung von Technologien bezeichnet und beschrieben, sondern vielmehr auch die geänderte Produktions- und Arbeitswelt. Dass sich die Industrie permanent verändert, dürfte wohl keinem verborgen geblieben sein. Der Wandel lässt sich in vier zu unterteilende Phasen gliedern, von der Industrie 1.0 bis zur Industrie 4.0. Als Industrie 1.0 wird die erste Massenproduktion durch Maschinen beschrieben. Die zweite industrielle Revolution ist gekennzeichnet durch die Einführung der Elektrizität als Antriebskraft.
Der Umfang der gewerblichen Einkünfte der Mitunternehmer ist in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit den Gewinnanteilen und den Sondervergütungen nicht abschließend umschrieben. Es fehlen u. a. die persönlichen Aufwendungen, die wirtschaftlich durch seinen Mitunternehmeranteil verursacht sind und als Sonderbetriebsausgaben seine gewerblichen Einkünfte mindern. Diese Sonderbetriebsausgaben gehen neben den Sonderbetriebseinnahmen, den Sondervergütungen und Wertänderungen des Sonderbetriebsvermögens in die Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft ein.
Ab dem 1.1.2017 muss die Kassenführung gem. § 146 AO mit Einzelaufzeichnungen erfolgen. Damit ist eine sehr einschneidende Änderung eingetreten. Sie löst extremen Änderungsbedarf in der manuellen und elektronischen Kassenführung aus. Das soll nachfolgend vertieft werden.
AO § 164, § 176; UStG § 13b, § 27 Abs. 19; BGB § 313
BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 – V R 16, 24/16
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