DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-07 |
Seit der Entscheidung des EuGH v. 15.9.2016 wurde für die Möglichkeit den Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen in Anspruch zu nehmen, eine grundlegende Änderung der bisher geübten Praxis vorgegeben. Nunmehr ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, einen Vorsteuerabzug mit Vergangenheitswirkung berücksichtigen zu können. Ob daraus den Unternehmern und der Verwaltung ein Vorteil erwächst kann aus unterschiedlichen Blickwickeln gesehen werden. Zudem ist nach wie vor die Frage zu stellen, liegt eine Rechnung vor, die berichtigt werden kann oder nicht.
Einige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs unterscheiden bei Rückstellungen für Steuernachzahlungen zwischen „schlichten“ Steuernachzahlungen und der Nachzahlung hinterzogener Steuern, die Finanzverwaltung schloss sich dem an. Der nachfolgende Beitrag spricht sich gegen eine solche schematische Unterscheidung und für eine stärker einzelfallbezogene Sichtweise aus.
Die fortschreitende Globalisierung führt zu einem stetigen Anstieg von internationalen konzerninternen Geschäftsbeziehungen. Die Finanzverwaltungen vieler Länder reagieren auf diese Entwicklung mit deutlich verstärkten Kontrollen bei multinationalen Unternehmen (MNU). Demzufolge gibt es gerade im Bereich der Verrechnungspreise oft Prüfungsfeststellungen mit hoher Auswirkung. Zur Vermeidung der daraus resultierenden Doppelbesteuerung muss das MNU versuchen, im anderen Staat eine Gegenberichtigung zu erreichen.
Bedingt durch das Urteil des BFH v. 29.11.2017 sind Problemfelder in Bezug auf den Umfang einer notwendigen Einbringung von Vermögen in den neuen Rechtsträger entstanden. Vielfach wird eine Unternehmensstrukturänderung in der Form angestrebt, dass Grundstücke nicht auf den neuen Rechtsträger übergehen sollen. Hier gelten für die Einbringung in eine Personengesellschaft andere Grundsätze als bei einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft.
BFH-Urteil vom 23. Oktober 2018 – I R 54/16 Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2016 – 1 K 1685/14 (EFG 2016, 1324)
BFH-Urteil vom 21. November 2018 – VI R 54/16 Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 16. November 2016 1 K 2434/14 (EFG 2017, 393)
BFH-Urteil vom 20. November 2018 – VIII R 26/15 Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 28. April 2015 – 13 K 50/14 (EFG 2015, 1826)
+++ Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS. Gemeinsamkeiten, Unterschiede und Abhängigkeiten – mit über 195 Abbildungen +++ Handbuch Hochschulmanagement +++
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: