DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-06 |
Ein häufiger Diskussionspunkt ist die Frage, ob ein Gewerbebau als Leichtbauhalle oder als massives Gebäude anzusehen ist, da Leichtbauhallen auf 14 Jahre Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. Die Abgrenzung ist in der Praxis mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, da es an einem nachvollziehbaren Kriterienkatalog fehlt.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde § 6 Abs. 1 Nr. 1b in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Durch die Neuregelung wird das handelsrechtliche Wahlrecht des § 253 Abs. 2 Satz 4 HGB, bei der Berechnung der Herstellungskosten auf den Einbezug bestimmter nicht produktionsbezogener Kosten zu verzichten, auf die steuerliche Gewinnermittlung übertragen.
Bei der steuerlichen Betriebsprüfung von Personengesellschaften stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, wer bei einem Mehrergebnis für die Steuerschulden einzustehen hat. Dabei ist zuerst zu prüfen, wer bei der konkreten Steuerart Steuerschuldner ist. Ist die Personengesellschaft selbst Steuerschuldner, so schließt sich bei der Nichtbegleichung der Steuerschuld die Frage an, ob die einzelnen Gesellschafter von der Finanzverwaltung herangezogen werden können. In diesem Zusammenhang ergibt sich zudem das Problem, dass das Einstehenmüssen von Gesellschaftern für Schulden der Gesellschaft in zivilrechtlichen Normen geregelt ist.
Angesichts der jüngsten Änderung der Abgabenordnung im Zuge der stetig anhaltenden Modernisierung des Steuerverfahrens, soll noch einmal die digitale Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO näher betrachtet werden. § 147 Abs. 6 AO räumt der Finanzverwaltung weitgehende Befugnisse zulasten der Steuerpflichtigen ein, welche bei näherer Betrachtung auf ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung hinterfragt werden müssen. Im Folgenden wird diese Problematik noch einmal behandelt, indem einige ausgewählte Rechtfragen im Zusammenhang mit § 147 Abs. 6 AO erläutert werden.
Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg und die Entscheidung des BFH hatten es in sich: Eine Gewinnschätzung für mehrere Jahre in Höhe von insgesamt 237.500 EUR (mit entsprechenden Nachzahlungen an Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) und 52.690 EUR Umsatzsteuer-Nachzahlung für eine Dame des „horizontalen Gewerbes“, die mehr als drei Jahre lang der Prostitution nachgegangen und dabei ihren steuerlichen Pflichten offensichtlich nicht hinreichend nachgekommen war. Die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind jedoch auch in diesem Gewerbe zu beachten.
BFH-Urteil vom 20. Dezember 2017 – III R 23/15
Vorinstanz: Thüringer FG vom 30. September 2015 – 3 K 480/14 (EFG 2015, 2163)
BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 – VI R 41/15
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2014 – 11 K 11055/11
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