DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-05 |
Der nachfolgende Beitrag untersucht, ob und wann in der Außenprüfung dem Steuerpflichtigen nach der Abgabenordnung Belehrungen, Mitteilungen und Hinweise im Hinblick auf mögliche steuerstraf- bzw. bußgeldrechtliche Folgerungen zu erteilen sind. Es wird zunächst die tatsächliche und rechtliche Ausgangssituation skizziert und anschließend erörtert, wann während der laufenden Außenprüfung bzw. in der Schlussbesprechung solche Belehrungen, Mitteilungen und Hinweise geboten sind und welche Folgen diesbezügliche Fehler haben können.
Gemäß § 240 Abs. 1 und 2 HGB ist vorgeschrieben, dass jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben hat. Weiterhin ist der Kaufmann verpflichtet, am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein solches Inventar aufzustellen, wobei die Dauer des Geschäftsjahres 12 Monate nicht überschreiten darf.
Der Bundestag hat am 29.9.2016 mit Zustimmung des Bundesrates v. 14.10.2016 ein neues Erbschaftsteuergesetz beschlossen. Vorliegender Beitrag beschäftigt sich lediglich mit den Neuerungen.
BFH-Urteil vom 6. Dezember 2016 – I R 79/15
(Vorinstanz: FG Hamburg vom 28. August 2015 – 6 K 285/13 (EFG 2016, 133))
BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 – VI R 37/15
(Vorinstanz: Hessisches FG vom 14. Oktober 2014 – 4 K 781/12 (EFG 2015, 542))
BFH-Urteil vom 14. Dezember 2016 – VI R 15/16
(Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 5. April 2016 – 2 K 1213/13 (EFG 2016, 1173))
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