DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-04 |
Oft übernimmt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für ihren Gesellschafter, ohne hierfür eine Gegenleistung zu fordern. Dann liegt der klassische Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung vor. Die „vGA“ stand schon immer im Zentrum der Betriebsprüfung, da sie wegen ihrer Rechtsfolge der Hinzurechnung zum Einkommen gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in aller Regel zu einem „Mehrergebnis“ führt. Deutlich weniger Beachtung findet hingegen die umgekehrte Situation, d. h. die Übernahme von Kosten einer Gesellschaft durch ihren Gesellschafter, insbesondere von Kosten einer Tochtergesellschaft durch ihre Muttergesellschaft. Es geht dann nicht um die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung, sondern um das Vorliegen einer „verdeckten Einlage“ bzw. um das Thema „Drittaufwand“.
Regelmäßig steht der Steuerpflichtige im Mittelpunkt des Interesses der Steuerfahndung, da dieser in erster Linie und unmittelbar von der Steuerverkürzung profitiert. Immer häufiger rücken neben dem Steuerpflichtigen jedoch auch diejenigen Personen, welche der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten eingeschaltet hat, ins Visier der Steuerfahndung. § 370 AO ist kein Sonderdelikt, sondern ein sog. Jedermannsdelikt. So kann Täter der Begehungsvariante jeder sein, der über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Zweck einer Außenprüfung ist gem. § 2 Abs. 1 BpO die Ermittlung und Beurteilung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten. Neben Steuerpflichtigen, die gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielen oder die freiberuflich tätig sind, unterliegen auch Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG von mehr als 500.000 EUR der Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO.
BFH-Urteil vom 27. November 2019 – V R 25/18
BFH-Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17)
BFH-Urteil vom 16. Januar 2020 – V R 56/17
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