DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-04 |
Der Luxemburger Gesetzgeber hat am 14.7.2016 den Gesetzentwurf zum sog. „Reservierten Alternativen Investmentfonds“ (fonds d’investissement alternatif réservés – kurz RAIF oder FIAR) verabschiedet. Mit diesem neuen Fondstyp wird in Luxemburg ein weiteres Regime im Lichte der Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) für sog. alternative Investmentfonds eingeführt, um den Standort Luxemburg und seine Asset-Management-Branche noch attraktiver zu gestalten. Mit dem Inkrafttreten des RAIF-Gesetzes gibt es nun am Luxemburger Finanzplatz ein neues Instrument der Fondsstrukturierung, welches Managern von Alternativen Investitionsfonds (AIF) wesentliche Verbesserungen hinsichtlich Time-to-Market und operativer Effizienz bietet.
Bezüglich der Steuerfahndung bestimmt Nr. 126 AStBV (St), dass die Prüfung sich auch auf Möglichkeiten der Inhaftungnahme nach § 69 und § 71 AO beziehen soll. Insofern soll auch die Tatsachenbasis für eine Haftung ermittelt, die Haftungsschuldner festgestellt und die entsprechenden Stellen der Finanzverwaltung, die für den Erlass eines Haftungsbescheides zuständig sind, diesbezüglich unterrichtet werden. Das Ausgeführte gilt nicht minder für die Betriebsprüfung, denn auch hier bringt das schönste Mehrergebnis für die Finanzverwaltung nichts, wenn der Steuerschuldner nicht mehr liquide ist. In der Praxis bezieht sich die Haftung meistens auf GmbH-Geschäftsführer, weshalb § 69 AO auch verkürzt als der Haftungstatbestand dieser Personengruppe bezeichnet wird.
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann.
Die Kassenführung im bargeldintensiven Betrieb ist sehr oft grob fehlerhaft. Streitfälle nach einer Betriebsprüfung betreffen 25 Prozent und bei einzelnen Finanzgerichten sogar 30 Prozent aller Verfahren. Die Tendenz ist steigend. Diese Verfahren betreffen auch die Streitfrage, ob die konkrete Kassenführung ordnungsgemäß ist.
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2; InsO §§ 129 ff., § 144.
BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016 – V R 26/16
UStG § 3 Abs. 6; MwStSystRL Art. 32; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. b
BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 – V R 31/15
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