DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-04 |
Die Einnahmeerfassung bei bargeldintensiven Betrieben ist schon lange im Fokus der Finanzverwaltung. Außenprüfungen bei Steuerbürgern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, führen oftmals zu kontroversen Diskussionen, ob bzw. welche Formvorschriften zu beachten sind. Von der steuerberatenden Seite werden Formvorschriften oftmals verneint und auf eine geordnete Belegablage als ausreichend verwiesen. Außerdem seien Beträge bei Vereinnahmung unmittelbar Entnahmen und bei Verausgabung Einlagen. Deshalb würde § 146 AO keine Anwendung finden. Die Finanzverwaltung ihrerseits wünscht sich vom Gesetzgeber auch bei dieser Gewinnermittlungsart eine Klarstellung.
Die KGaA ist eine Mischform, die sowohl Elemente des Unternehmertums mit denen einer Kapitalgesellschaft verbindet. Sie hat gegenüber der KG den Vorteil, dass sie im Falle von Betriebserweiterungen nicht auf eine Eigenfinanzierung angewiesen ist, sondern den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen kann. Vorliegender Beitrag gibt einen Überblick über die handelsrechtliche und gesellschaftsrechtliche und ertragsteuerliche Behandlung der KGaA.
Als Spekulationsgewinne bezeichnet man Erträge oder im Gegenzug auch Verluste aus realisierten Werterhöhungen oder negativen Wertveränderungen beim Handel mit oder beim Ankauf und Verkauf von identischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern (WG), wie mit Wertpapieren einschließlich Optionsberechtigungen, geschützten Rechten oder Grundstücken, innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen (Veräußerungsfristen).
BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 – IV R 51/16
Vorinstanz: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. September 2016 – 2 K 176/14
BFH-Urteil vom 4. September 2019 – VI R 52/17
Vorinstanz: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. November 2017 – 15 K 3228/16 E
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