DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-05 |
Abschn. 13c.1. Abs. 35 Satz 2 UStAE ordnet an, dass in der Außenprüfung auf Haftungsfälle nach § 13c UStG zu achten und zeitnah der Erlass eines Haftungsbescheides von der Betriebsprüfung anzuregen ist. Aufgrund des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes v. 30.6.2017 hat mit Wirkung ab 1.1.2017 § 13c UStG Änderungen bezüglich der Haftung bei Factoring erfahren. Hintergrund der Haftung nach § 13c UStG ist, den Fiskus vor Umsatzsteuerausfällen zu bewahren, welche daraus resultieren, dass nach Abtretung einer Forderung i. S. v. § 398 BGB der abtretende Unternehmer (Zedent) in Insolvenz fällt und somit die auf den der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Umsatz entfallende Umsatzsteuerschuld nicht mehr begleich kann, wohingegen der Abtretungsempfänger (Zessionar) kein Steuerschuldner ist und somit hierfür nicht einzustehen hat.
Im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung zur Kontrolle der Buchführung – bspw. der Kassenverbuchungen – haben sich diverse Methoden entwickelt, die als SRP (Summarische Risikoprüfung) bezeichnet werden. Bundesweit waren im Jahr 2016 knapp 14.000 Prüfer bei einer Außenprüfung im Einsatz und erzielten ein Mehrergebnis von 14,1 Milliarden EUR. Im Fokus der Untersuchungen stehen bargeldintensive Unternehmen, wie z. B. der Einzelhandel, Gastronomie oder Beherbergungsbetriebe. Die Anforderungen an die Registrierkassen wurden kontinuierlich verschärft: Seit dem 1. Januar 2017 besteht die Plicht, dass diese GoBD-konform sein müssen. Trotz der Einführung der GoBD werden durch die Finanzverwaltung weiterhin Außenprüfungen in den Betrieben durchgeführt.
Sollte die am 23.6.2016 getroffene Volksabstimmung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Austritt aus der EU vollzogen werden, werden Unternehmer im Hinblick auf das Steuerrecht vor vielfache Herausforderungen gestellt. Derzeit ist noch nicht abzusehen, wann und wie sich die Rechtslage nach einem EU-Austritt ändert. Gem. Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union wird derzeit zwischen Großbritannien, Nordirland und der EU über ein Austrittabkommen verhandelt.
BFH-Urteil vom 21. August 2018 – VIII R 2/15
Vorinstanz: FG Köln vom 3. Dezember 2014 – 13 K 2231/12 (EFG 2015, 556)
BFH-Urteil vom 20. Juli 2018 – IX R 5/15
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Dezember 2014 – 11 K 3617/13 E
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