DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-07 |
Der Bundestag hat am 1.12.2016 den Gesetzesentwurf zur „Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Ziel des Gesetzesentwurfs ist die „Neuausrichtung“ der Verlustverrechnung bei Körperschaften durch Einfügung eines § 8d in das Körperschaftsteuergesetz. Dabei soll in Anlehnung an die gewerbesteuerlichen Grundsätze zur Unternehmer- und Unternehmensidentität eine Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 8c KStG für solche Körperschaften erreicht werden, die die Voraussetzungen der sog. Stille-Reserven-Klausel nicht erfüllen.
Dem Gesetzgeber ist es nach Jahren gelungen, die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (im Folgenden „IAB“) radikal zu vereinfachen. Künftig wird darauf verzichtet, die Investitionsabsicht des Unternehmers mit Hilfe einer „Prognoseentscheidung“ zu erforschen. Das gilt ebenso für die bislang geforderte möglichst genaue Bezeichnung der künftigen Investition. Bislang musste die geplante mit der tatsächlich durchgeführten Investition übereinstimmen. Sprachliche Fehlleistungen des Unternehmers anlässlich der Benennung seiner Investition konnten die steuerliche Förderung zu Fall bringen.
Vorliegender Beitrag behandelt die freiberufliche Mitunternehmerschaft für den Fall, dass Berufsträger nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind, den Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine freiberufliche Sozietät mit der Verpflichtung den Kaufpreis aus künftigen Gewinnen zu tilgen und die neuere Rechtsprechung zur Realteilung.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, EStG 1999 § 2b
BFH-Urteil vom 22. September 2016 – IV R 2/13 (FG Baden-Württemberg vom 22. November 2012 5 K 1281/08)
BewG § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2; BörsG § 57 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19a Abs. 1, § 19a Abs. 2 Satz 1, § 19a Abs. 2 Satz 2, § 19a Abs. 2 Satz 3, § 19a Abs. 2 Satz 4; 5. VermBG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
BFH-Urteil vom 1. September 2016 – VI R 16/15 (FG Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2015 – 13 K 13142/12)
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