DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-07 |
Die Tax Compliance hat mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. 23.5.2016 erheblich an Bedeutung gewonnen. Der Anwendungserlass der Abgabenordnung wurde um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert einerseits wie die Berichtigung einer Steuerklärung nach § 153 AO von einer Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO abzugrenzen ist. Dabei hat das BMF statuiert, dass das Vorliegen eines innerbetrieblichen Kontrollsystems für Steuern als Indiz anzusehen ist, welches gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit sprechen kann und damit zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt. Dieser Anwendungserlass wird vielfach als Initialzündung zur Installierung eines funktionierenden Tax CMS gesehen. Das BMF hat keine Anforderungen im Detail formuliert, wie ein funktionierendes Tax CMS auszugestalten ist. Es ist offen, ob zeitnah ein einheitlicher Standard für ein internes Kontrollsystem für Steuern definiert werden wird.
In folgendem Beitrag soll näher dargelegt werden, was es mit der innerhalb der AO bei den Haftungstatbeständen platzierten Duldungspflicht nach § 77 AO auf sich hat. Dass sich aufgrund von Betriebsprüfungen in der Praxis das Problem stellt, ob ein entsprechendes Mehrergebnis überhaupt realisierbar ist und wer ggf. statt des Steuerpflichtigen hierfür einzustehen hat bzw. auf wessen Vermögen die Finanzverwaltung insofern Zugriff nehmen kann, wurde in der Vergangenheit anhand entsprechender Haftungstatbestände bereits in der StBp vom Verfasser dargestellt. Wie verhält es sich aber in diesem Zusammenhang mit der Duldungspflicht nach § 77 AO?
Die „mitgedachte Lücke“ beschreibt eine planwidrige Gesetzeslücke, welche der BFH seiner Auslegung zum privaten Forderungsausfall (Ziff. I.) stillschweigend zugrunde gelegt haben muss, soll diese Rechtsprechung eine gesetzesinterpretierende Konzeption offenbaren (Ziff. III. und IV.). Nach einem Blick auf die rechtshängigen Revisionen zur hier interessierenden Fallgruppe (Ziff. II.) sollen einige Anmerkungen Anfänge skizzieren, wie die Auslegung des BFH methodisch erschlossen oder entkräftet werden könnte: Eine Gesetzesauslegung, die im Sinne des vom BFH gefundenen Auslegungsergebnisses (Ziff. I.) überzeugen will, kommt an einer schlüssig entfalteten Lückenfeststellung schwerlich vorbei, weshalb sich der Verfasser den Details der Gesetzgebungshistorie zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 gewidmet hat, um etwas Aufschlussreiches hervorzuholen (Ziff. IV.).
Gem. § 194 Abs. 1 AO kann eine Außenprüfung einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen. Während bei Großbetrieben, Konzernen und international verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 13 und 19 BpO der Prüfungszeitraum gem. § 4 Abs. 2 BpO an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen soll und eine sog. Anschlussprüfung auch bei sonstigen zusammenhängenden Unternehmen gem. § 18 BpO zulässig ist, soll der Prüfungszeitraum gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BpO bei anderen Betrieben – also Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben ohne Konzernzugehörigkeit – in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.
BFH-Urteil vom 27. September 2018 - V R 45/16
BFH-Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17
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