Die Einzelaufzeichnungspflicht von Barerlösen bei offenen Ladenkassen bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer
Das Rechnungswesen muss richtig sein, so dass auch die Verbuchung von betrieblichen Bareinnahmen formell und materiell ordnungsgemäß sein muss. Es ist wesentlich, dass der steuerliche Berater und seine Mandanten die Regeln erkennen und ordnungsgemäß anwenden. Nur das vermeidet Ärger und finanzielle Risiken. Nachfolgend sollen diese wichtigen Fragestellungen sowohl für die Registrierkasse als auch für die Kassenführung mit der Schubladenkasse (offene Ladenkasse) herausgearbeitet werden. Dabei wird auch überprüft, ob die Einzelaufzeichnung mit der Registrierkasse vorteilhaft ist.