DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2013.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-04 |
Mit Beginn des Jahres 2012 startete in Niedersachsen das Pilotprojekt der kooperativ ausgerichteten Konzernbetriebsprüfung als eine Unterfallart der zeitnahen Betriebsprüfung. Der Begriff „zeitnahe Betriebsprüfung“ wurde von der Oberfinanzdirektion Niedersachen erstmals mit Einführung der Jahrestaktprüfung im März 2009 verwendet und beschreibt folgende Zielrichtung: Die Prüfungsdienste sollen gegenwartsnahe Zeiträume untersuchen.
Die Situation im Umfeld gesetzlicher Aufzeichnungsgrundlagen und deren Vollzug in Betrugsbekämpfung und Betriebsprüfung bei Registrierkassen und Kassensystemen in Deutschland und Österreich ist durchaus vergleichbar – nicht zuletzt aufgrund der weitgehend ähnlichen Rechtslage, die sich aus dem gemeinsamen Ursprung (§§ 162, 208 der Reichsabgabenordnung) herleitet. Registrierkassen und Kassensysteme sind planetenweit aus steuerlicher Sicht betrachtet ein Hochrisikogebiet.
In der Abhandlung wird ein Verfahren vorgeschlagen, bei dem die Umsätze eines Unternehmens mithilfe eines so genannten „z-Tests“ geprüft werden können. Bei diesem z-Test werden aus den Tagesumsätzen eines Prüfungszeitraums (zum Beispiel Dreijahreszeitraums) und eines oder zahlreicher Zeitabschnitte (zum Beispiel Quartale) jeweils die Mittelwerte (arithmetische Mittel) errechnet und miteinander verglichen.
Erkenntnisse aus der Außenprüfung sind neben den in der Steuererklärung enthaltenen Informationen die zweite tragende Säule der Veranlagungsbesteuerung. In die Richtigkeit der Steuererklärung kann nur vertrauen, wem eine Kontrolle vorbehalten bleibt. Eine aus diesem Grunde durchgeführte Außenprüfung konfrontiert Stpfl. und Steuerberatung in besonderem Maße mit den Bestimmungen der Abgabenordnung.
Steuerpflichtige können nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Gebildet werden kann dieser Investitionsabzugsbetrag von Klein- und Mittelbetrieben bestimmter Größenordnung.
AO § 224 Abs. 2 Nr. 1; § 240.
BFH-Urteil vom 28. August 2012 – VII R 71/11
§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1997, § 4 Abs. 3 EStG 1997, § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 4 Abs. 4a Satz 7 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG 1997 vom 22.12.1999, § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, § 42 Abs. 2 AO, § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 2002, § 4 Abs. 3 EStG 2002, § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG 2002, § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG 2002.
BFH-Urteil vom 21. August 2012 – VIII R 32/09
EStG § 35a.
BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 – VI R 18/10
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