Dem Gesetzgeber ist es nach Jahren gelungen, die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (im Folgenden „IAB“) radikal zu vereinfachen. Künftig wird darauf verzichtet, die Investitionsabsicht des Unternehmers mit Hilfe einer „Prognoseentscheidung“ zu erforschen. Das gilt ebenso für die bislang geforderte möglichst genaue Bezeichnung der künftigen Investition. Bislang musste die geplante mit der tatsächlich durchgeführten Investition übereinstimmen. Sprachliche Fehlleistungen des Unternehmers anlässlich der Benennung seiner Investition konnten die steuerliche Förderung zu Fall bringen. Das bisherige Streitpotential ist nunmehr weitgehend beseitigt. Kleinere Scharmützel sind allenfalls hinsichtlich der Frage zu erwarten, ob es im Belieben des Unternehmers steht, einen IAB auch nachträglich geltend zu machen, etwa um Steuernachzahlungen im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung zu kompensieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-07 |
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