Der 6. Senat des FG Köln hat in seinem Urteil vom 27.1.2009 die vorgenommenen Hinzuschätzungen mittels Zeitreihenvergleich (infolge der Betriebsprüfung bei einer Gaststätte) als rechtswidrig verworfen. Dieses Urteil hat eine wichtige Bedeutung für die Außenprüfungsdienste der Finanzverwaltung, weil die Revision aufgrund der grundsätzlichen Frage der Beweiskraft des Zeitreihenvergleichs zugelassen wurde. Eine kritische Betrachtung der Sachverhaltsbeschreibung und Urteilsbegründung zeigt, dass sowohl im Bereich der „Ordnungsmäßigkeit der Buchführung“ als auch bei der betriebswirtschaftlichen Verprobung wesentliche Prüfungs- und Argumentationsmängel vorliegen. Im Hinblick auf die mögliche allgemeine Beurteilung neuer Prüfungsmethoden sollen sie in diesem Beitrag angesprochen werden. In zeitlicher Nähe zu dem Urteil hat sich eine deutsch-österreichische Projektgruppe konstituiert, die im deutschsprachigen Raum einen schnellen Informationsaustausch gewährleisten möchte, um Transparenz und Qualität bei der Anwendung der hochwirksamen „Neuen interaktiven Prüfungstechnik“ (NiPt) zu unterstützen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2009.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-15 |
Seiten 207 - 209
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