Ist eine Bilanz bereits erstellt, kann der Steuerpflichtige daran interessiert sein, Bilanzansätze nachträglich zu korrigieren, entweder um Bilanzierungsfehler richtig zu stellen oder um ein Wahlrecht anderweitig auszuüben. Im ersten Fall spricht man von steuerrechtlich von einer Bilanzberichtigung, im zweiten Fall von einer Bilanzänderung. Bei einer „Bilanzberichtigung“ wird ein fehlerhafter Bilanzansatz durch den richtigen (zutreffenden) Bilanzansatz ersetzt. „Bilanzänderung“ im Sinne der steuerrechtlichen Terminologie ist die Ersetzung eines zulässigen (nicht fehlerhaften) Bilanzansatzes durch einen anderen zulässigen Bilanzansatz. In § 4 Abs. 2 EStG ist sowohl in Satz 1 als auch Satz 2 von der „Änderung“ der Bilanz die Rede. Geregelt sind in beiden Teilvorschriften jedoch unterschiedliche Tatbestände.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-04 |
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