Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Anwendungserlass zu § 153 AO klargestellt, dass nicht jede Unrichtigkeit den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe legt. Es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde, ob der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben ist. Weiterhin wird dazu ausgeführt: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingeführt, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des Einzelfalls.“ Die Befolgung von Regeln im Allgemeinen wird mit dem englischen Begriff Compliance und die Befolgung von steuerlichen Regeln mit dem Begriff Tax Compliance bezeichnet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-05 |
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